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Exkurs Rechtsschutzverfahren der VwGO
Innerhalb der VwGO unterscheidet man zwischen außergerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten und dem gerichtlichen Rechtsschutz.
A. Außergerichtlicher Rechtsschutz
Der außergerichtliche Rechtsschutz betrifft insbesondere das Widerspruchsverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO. Beispiel: A ist Adressat einer Abrissverfügung. Er kann gegen diese Verfügung Widerspruch bei der Behörde einlegen, ohne zunächst ein Gericht anrufen zu müssen.
B. Gerichtlicher Rechtsschutz
Neben dem außergerichtlichen Rechtsschutz kann der Betroffene auch bei Gericht vorstellig werden. Innerhalb des gerichtlichen Rechtsschutzes sind zwei Verfahrensarten zu unterscheiden: die Entscheidungsverfahren, in denen das Gericht erstmalig eine Entscheidung trifft, und die Rechtsmittelverfahren, in denen ein Gericht eine bereits getroffene gerichtliche Entscheidung nochmals überprüft.
I. Entscheidungsverfahren
Das Entscheidungsverfahren gliedert sich in den einstweiligen Rechtsschutz und den endgültigen Rechtsschutz.
1. Einstweiliger Rechtsschutz
Der einstweilige Rechtsschutz kommt in Betracht, wenn eine schnelle gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Es stehen drei eisntweilige Rechtsschutzverfahren zur Verfügung:
a) Antrag gem. § 80 V VwGO
Hierbei handelt es sich um den Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
b) Antrag gem. § 80a VwGO
Dieser Antrag betrifft im Wesentlichen Drittbeteiligungsfälle.
c) Antrag gem. § 123 I VwGO
Hierbei handelt es sich um die einstweilige Anordnung.
2. Endgültiger Rechtsschutz
Der endgültige Rechtsschutz betrifft die Klagearten, etwa die Anfechtungsklage. Beispiel: A ist Adressat einer Abrissverfügung. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens kann er bei Gericht Klage erheben, um die Rechtmäßigkeit der Verfügung endgültig klären zu lassen.
II. Rechtsmittelverfahren
Ist der Betroffene mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden, stehen ihm Rechtsmittelverfahren zur Verfügung, um die Entscheidung in der nächsten Instanz überprüfen zu lassen. Es sind drei Rechtsmittel zu unterscheiden:
1. Berufung, §§ 124 ff. VwGO
Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Beispiel: A ist mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Aufhebung einer Abrissverfügung nicht einverstanden. Er kann hiergegen Berufung einlegen.
2. Revision, §§ 132 ff. VwGO
Die Revision kommt in Betracht, wenn der Betroffene mit der Berufungsentscheidung nicht zufrieden ist.
3. Beschwerde, §§ 146 ff. VwGO
Die Beschwerde ist insbesondere das Rechtsmittel gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz.
Innerhalb der VwGO unterscheidet man zwischen außergerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten und dem gerichtlichen Rechtsschutz.
A. Außergerichtlicher Rechtsschutz
Der außergerichtliche Rechtsschutz betrifft insbesondere das Widerspruchsverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO. Beispiel: A ist Adressat einer Abrissverfügung. Er kann gegen diese Verfügung Widerspruch bei der Behörde einlegen, ohne zunächst ein Gericht anrufen zu müssen.
B. Gerichtlicher Rechtsschutz
Neben dem außergerichtlichen Rechtsschutz kann der Betroffene auch bei Gericht vorstellig werden. Innerhalb des gerichtlichen Rechtsschutzes sind zwei Verfahrensarten zu unterscheiden: die Entscheidungsverfahren, in denen das Gericht erstmalig eine Entscheidung trifft, und die Rechtsmittelverfahren, in denen ein Gericht eine bereits getroffene gerichtliche Entscheidung nochmals überprüft.
I. Entscheidungsverfahren
Das Entscheidungsverfahren gliedert sich in den einstweiligen Rechtsschutz und den endgültigen Rechtsschutz.
1. Einstweiliger Rechtsschutz
Der einstweilige Rechtsschutz kommt in Betracht, wenn eine schnelle gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Es stehen drei eisntweilige Rechtsschutzverfahren zur Verfügung:
a) Antrag gem. § 80 V VwGO
Hierbei handelt es sich um den Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
b) Antrag gem. § 80a VwGO
Dieser Antrag betrifft im Wesentlichen Drittbeteiligungsfälle.
c) Antrag gem. § 123 I VwGO
Hierbei handelt es sich um die einstweilige Anordnung.
2. Endgültiger Rechtsschutz
Der endgültige Rechtsschutz betrifft die Klagearten, etwa die Anfechtungsklage. Beispiel: A ist Adressat einer Abrissverfügung. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens kann er bei Gericht Klage erheben, um die Rechtmäßigkeit der Verfügung endgültig klären zu lassen.
II. Rechtsmittelverfahren
Ist der Betroffene mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden, stehen ihm Rechtsmittelverfahren zur Verfügung, um die Entscheidung in der nächsten Instanz überprüfen zu lassen. Es sind drei Rechtsmittel zu unterscheiden:
1. Berufung, §§ 124 ff. VwGO
Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Beispiel: A ist mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Aufhebung einer Abrissverfügung nicht einverstanden. Er kann hiergegen Berufung einlegen.
2. Revision, §§ 132 ff. VwGO
Die Revision kommt in Betracht, wenn der Betroffene mit der Berufungsentscheidung nicht zufrieden ist.
3. Beschwerde, §§ 146 ff. VwGO
Die Beschwerde ist insbesondere das Rechtsmittel gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz.
Lernmaterial
Dokument
Exkurs 01 Rechtsschutzverfahren der VwGO.pdf
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