A. Aufdrängende Sonderzuweisung
• Beispiel: § 54 BeamtenstatusG
B. Generalklausel, § 40 I 1 VwGO
I. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
1. Sonderrechtstheorie
• Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigten oder verpflichten.
• Beispiel: § 15 VersG (“die zuständige Behörde”)
2. Sonstige Kriterien
• Öffentlich-rechtlicher Sachzusammenhang
• Kehrseitentheorie: Der gegenläufige Akte („actus contrarius“) teilt die Rechtsnatur des Ausgangsaktes.
• Typisch öffentlich-rechtliche Handlungsform; Beispiel: „Bescheid“
• 2-Stufen-Theorie in der Leistungsverwaltung
• Vermutungsregel: Im Zweifel handeln Hoheitsträger öffentlich-rechtlich.
II. Nichtverfassungsrechtlicher Art
• Die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist, also wenn es im Kern des Rechtsstreits um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungssubjekts als solches, das heißt gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktion und Kompetenz geht.
III. Keine abdrängende Sonderzuweisung
• Staatshaftungsrechtliche Ansprüche, § 40 II VwGO; Art. 34 S. 3 GG
• Maßnahmen der Polizei, § 23 EGGVG: Wird die Polizei – zumindest schwerpunktmäßig – repressiv, also zur Strafverfolgung tätig, greift die abdrängende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte. Bei präventiven Maßnahmen, also solchen Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen, bleibt es bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.